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Urlaub
Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist festgelegt, dass ein
Arbeitnehmer mindestens
24 Werktage im Jahr Anspruch auf bezahlten
Urlaub hat – bezogen auf eine 6-Tage Woche.
Bei einer 5-Tage Woche verringert sich der Anspruch auf 20,
bei einer 4-Tage Woche auf 16 und bei 3 Arbeitstagen auf 12
Urlaubstage. In allen Fällen ergibt es 4 Wochen. Es macht also
keinen Unterschied, ob Sie Vollzeit, Halbtags oder im Nebenjob
arbeiten. Es gilt gleiches Urlaubsrecht für alle. Grundlage
ist der Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung.
Abweichungen können durch einen Tarifvertrag oder einer
gesonderten Betriebsvereinbarung erfolgen. Meistens beinhalten
solche Regelungen eine Verbesserung, bspw. 30 anstatt 24
Werktage. Daneben gibt es noch für Jugendliche, Behinderte,
Wehrdienstleistende, für im Erziehungsurlaub befindliche
Arbeitnehmer, bei Heimarbeit und für einige andere
Berufsgruppen ebenfalls Ausnahmeregelungen.
Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren, bei
betrieblichen Ausnahmesituationen ist eine Abweichung
zulässig, sollte jedoch 12 zusammenhängende Tage nicht
unterschreiten. Krankheitstage im Urlaub gelten, sofern eine
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nicht als Urlaubstage.
Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt.
Wartezeit:
Das Urlaubsrecht sieht einen Anspruch erst nach 6 Monaten
Betriebszugehörigkeit vor. Wird das Arbeitsverhältnis vorher
aufgelöst, steht Ihnen für jeden vollen Monat
Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel zu. Ergibt sich zu den
vollen Tagen noch eine bestimmte Stundenzahl und überschreiten
diese einen halben Arbeitstag, wird auf einen vollen Tag
aufgerundet.
Achtung! Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub
bei einem vorigen Arbeitgeber genommen, dann können Sie nicht
mehr den vollen Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber geltend
machen. Arbeitgeber sind in der Pflicht, eine Bescheinigung
über den Urlaubs-Status auszustellen. Doppelter Urlaub ist
damit ausgeschlossen.
Urlaubszeit:
Ihre Urlaubswünsche müssen berücksichtigt werden, sofern diese
betrieblichen Belangen nicht im Wege stehen.
Urlaub soll laut Urlaubsrecht im laufenden Kalenderjahr oder
bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden.
Während der Urlaubsanspruch gesetzlich geregelt wurde, ist der
Urlaubszeitpunkt nicht geregelt. Sie können höchstens Ihren
Wunsch beim Arbeitsgericht einklagen und eine einstweilige
Verfügung erwirken. Auf keinen Fall sollten Sie stur sein und
Ihren Willen durchsetzen - es sei denn, Sie sind an einer
Weiterbeschäftigung nicht interessiert.
Es empfiehlt sich also rechtzeitig Absprachen mit dem
Arbeitgeber und den Kollegen zu treffen und diese
Abwesenheitstermine in einer Urlaubsliste öffentlich
auszuhängen. Es schadet auch nicht, gelegentlich darauf
aufmerksam zu machen und bei neuen Projekten oder Aufträgen,
den Chef an die Urlaubsregelung zu erinnern.
Widerruf von gewährtem Urlaub:
Ein Abbruch des Urlaubs kann nicht erzwungen werden und ist
gesetzlich nicht zulässig. Bei gewährtem, aber noch nicht
angetretenem Urlaub, kann ein Widerruf bei außergewöhnlichen
Fällen zulässig sein.
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