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Die Probezeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis
Sie haben wochenlang verschiedene Jobannoncen
in Zeitschriften oder im Internet durchgearbeitet und haben
Ihr Vorstellungsgespräch erfolgreich absolviert. Nun liegt
Ihnen Ihr Arbeitsvertrag vor und Ihr blickt fällt auf die
Passage wo eine Probezeit von mehreren Monaten festgeschrieben
ist.
Doch was steckt hinter der Probezeit?
Im Prinzip bedeutet die Probezeit, dass Ihr Arbeitsvertrag
nach Ablauf dieser festgelegten Monate ausläuft und in diesem
Zeitraum findet der Arbeitgeber heraus ob Sie wirklich die
Richtige für diese Tätigkeit sind. Üblicherweise geht die
Probezeit zwischen drei bis sechs Monate, wobei eine Kündigung
von Seiten des Arbeitgebers ohne weitere Angabe von Gründen
ausgestellt werden kann. Das ist dann das sogenannte
befristete Probearbeitszeitverhältnis.
In dem Fall, dass Sie die Probezeit bestehen läuft das
Arbeitsverhältnis weiter. Somit haben Sie dann ein
unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis. Es ist von einem
Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit
auszugehen, wenn Sie innerhalb des Arbeitsvertrages keine
eindeutige Formulierung findet, dass Ihr Arbeitsverhältnis
beendet ist nach dem Ablauf der Probezeit.
Es ist außerdem möglich, dass Sie einen Kündigungsschutz
haben. Der Kündigungsschutz tritt aber nur dann in Kraft, wenn
Sie ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis haben und das nur
unter bestimmten Umständen. Im Prinzip müssen zwei wesentliche
Tatsachen vorliegen. Erstens der Arbeitgeber muss mindestens
sechs Beschäftigte in seinem Betrieb haben und zweitens muss
Ihre Probezeit länger als sechs Monate gehen. Manche
Probezeiten laufen neuen oder zwölf Monate, aber nach Ablauf
von sechs Monaten tritt Ihr Kündigungsschutz in Kraft. Das
trifft auch dann zu, wenn Sie als schwer behindert gelten oder
Schwanger sind. Allerdings auch erst nach sechs Monaten.
Befristete Probearbeitszeit
Es gibt bei einer befristeten Probearbeitszeit keinen
Kündigungsschutz, da es absehbar ist, wann Sie den Betrieb
oder die Firma verlassen werden.
Ein weiterer Punkt ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat
über jede Kündigung informieren muss. Tut der Arbeitgeber dies
nicht so ist die Kündigung unwirksam( §102 Abs.1 Satz 3
BetrVG).
Während einer vereinbarten Probezeit gibt es eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen. Allerdings nur dann, wenn in
Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes festgeschrieben wurde.
„ Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ ( § 622 Abs. 3 BGB).
Diese zwei Wochenfrist gilt auch bei einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis.
Diese kurze Frist ist von beiden Seiten verwendbar, von Ihnen
als Arbeitnehmer und von Ihrem Chef als Arbeitgeber.
Probezeit vereinbaren
Wichtig ist auch zu Wissen, dass die Probezeit frei vereinbart
werden kann, aber begrenzt werden kann. Je nach dem wie Ihr
Arbeitsinhalt ist. Das Bedeutet, dass wenn Sie eine einfache
Tätigkeit ausführen, die Probezeit kürzer sein wird, weil Ihre
Erprobung schneller verläuft, als wenn Sie eine komplizierte
Tätigkeit ausführen.
Bei einfachen Tätigkeiten wird eine Probezeit von drei bis
vier Monaten erfolgen.
Bei einer schwierigen Tätigkeit liegt eine Probezeit von sechs
bis neun Monaten vor.
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