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Alles über Kündigung
Eine ungewollte Kündigung kann für den
Arbeitnehmer eine unangenehme Angelegenheit sein. Nicht in
jedem Fall, müssen sie untätig auf die Arbeitslosigkeit
warten. Oftmals sind ausgesprochene Kündigungen unwirksam,
weil Fristen nicht eingehalten worden sind. Alles über die
Kündigung ist im Arbeitsrecht, Bundesgesetzbuch oder in den
entsprechenden Tarifverträgen zu finden.
Auch für Arbeitgeber muss für eine beabsichtigte Kündigung im
Vorfeld einiges abgeklärt werden, damit Fristen und Formen
nicht verpasst, sondern eingehalten werden können. Geschieht
dies nicht, kann die Kündigung unter Umständen für unwirksam
erklärt werden.
Grundsätzlich ist es für jeden Arbeitnehmer sinnvoll, über
eine entsprechende Rechtschutzversicherung zu verfügen, in der
das Arbeitsrecht mit abgedeckt ist. Dann ist es für den
jeweiligen Arbeitnehmer einfacher, die Rechtmäßigkeit der
Kündigung zu prüfen und bei eventuellen Formfehlern
entsprechend handeln zu können.
Befindet der Arbeitnehmer oder dessen Anwalt die Kündigung als
unrechtmäßig, dann wird dagegen Einspruch eingelegt und der
Weg zum Arbeitsgericht steht an.
Es gibt zwei Arten von Kündigungen. Zum einen die fristlose
Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt und zum
zweiten, die ordentliche Kündigung.
fristlose Kündigung:
Sie kann dem Arbeitnehmer fristlos oder mit einer Auslauffrist
erklärt werden.
Bei der fristlosen Kündigung verfügt der Arbeitnehmer über
keinen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigungserklärung
muss schriftlich erfolgen und die Gründe, welche zur
fristlosen Kündigung führten, schriftlich festgehalten sein.
Geregelt ist dies im § 626 BGB. Eine fristlose Kündigung
bedarf immer einem Grund. Diese können zum Beispiel sein,
Rassendiskriminierungen, Arbeitsbummlerei, Beleidigung,
Arbeitsverweigerung oder eine Anzeige wegen schwerwiegender
Straftaten. Auch sexuelle Belästigung oder bei
Berufskraftfahrern, Trunkenheit am Steuer, können Gründe für
ein außerordentliche Kündigung sein. Ist einer dieser Gründe
gegeben? Dann ist eine außerordentliche Kündigung in der Regel
gerechtfertigt. Dennoch ist anzuraten, dass
Kündigungsschreiben von einem Anwalt auf Form, -und
Fristeinhaltung prüfen zu lassen. Es kann natürlich sein, das
der Arbeitgeber Gründe für eine Kündigung ausspricht, die
nicht gerechtfertigt sind. Eine Frau im Mutterschutz,
Teilnahmen an Arbeitsstreiks oder länger andauernde
Erkrankungen sind keine Kündigungsgründe und müssen von der
Arbeitnehmerseite nicht als solche anerkannt werden. Wird ein
Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber ohne Angabe eines
Grundes gekündigt, kann der Arbeitnehmer die Angabe des
Kündigungsgrundes verlangen, dieser muss dann unverzüglich
schriftlich nachgereicht werden, ansonsten wird die Kündigung
unwirksam.
ordentliche Kündigung:
Außer der fristlosen Kündigung, gibt es noch die ordentliche
Kündigung, bei welcher der Arbeitgeber einen so genannten
"Kündigungsgrund" benötigt, wenn das im Arbeitsvertrag oder
den Betriebsbestimmungen so geregelt ist. Einem Arbeitnehmer
kann nicht einfach gekündigt werden, wenn seine Arbeitsstelle
über mehr als 5 Angestellte verfügt und er bereits länger als
6 Monate dort beschäftigt ist. Eine Kündigung muss in diesem
Fall sozial gerechtfertigt sein.
Erfolgt die ordentliche Kündigung aufgrund eines
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, muss dieser vorher durch
seinen Arbeitgeber abgemahnt werden. Falls die Kündigung aus
betrieblichen Gründen ausgesprochen werden soll, muss der
Arbeitgeber versuchen, eine gerechte soziale Auswahl zu
treffen.
Ist der Mitarbeiter mit der ordentlichen Kündigung nicht
einverstanden, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Eingang
der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Fühlt sich der Mitarbeiter im Recht und findet er, dass die
angegebenen Gründe in der Kündigung nicht gerechtfertigt sind,
kann der Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb von 3 Wochen eine
Klage vor dem Arbeitsgericht anstreben.
Arbeitnehmer sollten die gesetzliche Kündigungsfrist von 28
Tagen beachten. Der Lohn wird weiterhin bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses bezahlt, auch wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer von seiner Arbeit freistellt.
Der Unterschied zwischen der ordentlichen und der
außerordentlichen Kündigung besteht darin, dass bei der
fristlosen Kündigung die Kündigungsfrist nicht oder nicht
vollständig eingehalten wird.
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